14.2.1.1.1 Handelsrechtliche VorschriftenBuchführung § 238 I HGB»Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen die Lage seines Vermögens … ersichtlich zu machen« Bilanz nach § 242 HGB»Der Kaufmann hat … für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen die Verhältnisse seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Bilanz) … aufzustellen« GuV § 242 HGB»Der Kaufmann hat … eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen« SchaeferKunzJ, 25.02.2005, Seite 665 |