5.3.3 KartelleBegriffBeim Kartell erfolgt eine Wettbewerbsbeschränkungen durch Absprachen. Dies gab es schon bei den ältesten Handelsnationen. Der eigentliche Kartellbegriff entstammt der deutschen Nationalökonomie des 19. Jahrhunderts. In der Gründerzeit stand man Kartellen noch positiv gegenüber. Erst nach dem zweiten Weltkrieg änderte sich dies. Gesetzliche Regelung§ 1 GWB [Grundsätzliches Verbot der Kartellbildung]: Verträge, die Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, und Beschlüsse von Vereinigungen von Unternehmen sind unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. SchaeferKunzJ, 22.06.2004, Seite 810 |