Informationen zur Betriebswirtschaftslehre!

5.3.5 Konzerne

§ 18 AktG Konzern und Konzernunternehmen

(1) AktG Konzern und Konzernunternehmen sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern.

Stammhauskonzerne

Stammhauskonzerne sind dadurch gekennzeichnet, dass das herrschende Unternehmen, die sogenannte Muttergesellschaft, noch operativ tätig ist.


Konzernführung     
zugleich Leitung  Leitung  Leitung 
MuttergesellschaftA  TochtergesellschaftB  TochtergesellschaftC 

Konzerne mit Holdingstruktur

Konzerne mit Holdingstruktur sind dadurch gekennzeichnet, dass eine rechtlich selbständige Holdinggesellschaft besteht, die nicht mehr operativ tätig ist, sondern primär die Finanzströme zwischen den Tochtergesellschaften und die Besetzung wesentlicher Führungspositionen steuert.


  Holding   
Leitung  Leitung  Leitung 
TochtergesellschaftA  TochtergesellschaftB  TochtergesellschaftC 

SchaeferKunzJ, 4.07.2004, Seite 812
Copyright © 2003-2011. Alle Rechte vorbehalten.

Buchempfehlung

+ öffnen

Interne Verweise

[<] BWL05 [>]

Anzeigen