§ 18 AktG Konzern und Konzernunternehmen
(1) AktG Konzern und Konzernunternehmen sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern.
Stammhauskonzerne
Stammhauskonzerne sind dadurch gekennzeichnet, dass das herrschende Unternehmen, die sogenannte Muttergesellschaft, noch operativ tätig ist.

| Konzernführung | | | | |
| zugleich Leitung | | Leitung | | Leitung |
| MuttergesellschaftA | | TochtergesellschaftB | | TochtergesellschaftC |
Konzerne mit Holdingstruktur
Konzerne mit Holdingstruktur sind dadurch gekennzeichnet, dass eine rechtlich selbständige Holdinggesellschaft besteht, die nicht mehr operativ tätig ist, sondern primär die Finanzströme zwischen den Tochtergesellschaften und die Besetzung wesentlicher Führungspositionen steuert.

| | | Holding | | |
| Leitung | | Leitung | | Leitung |
| TochtergesellschaftA | | TochtergesellschaftB | | TochtergesellschaftC |